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Benutzungsordnung

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit
den §§ 2, 8 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) erlässt der
Gemeinderat der Gemeinde Kirchzarten am 27. Juli 2017 folgende Benutzungsordnung für
die Mediathek als Satzung:

§ 1 Allgemeines

Die Mediathek ist eine gemeinsame öffentliche und gemeinnützige Einrichtung der
Gemeinde Kirchzarten und des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald. Die Trägerschaft liegt
bei der Gemeinde Kirchzarten. Die Mediathek dient der allgemeinen Information, der Aus-,
Fort- und Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung. Sie ist ein Ort der Kultur und Begegnung.

§ 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten

(1) Die Mediathek kann von allen Interessierten genutzt werden.

(2) Die Öffnungszeiten der Mediathek werden öffentlich bekannt gemacht.

§ 3 Anmeldung, Benutzerausweis

(1) Jeder Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises
oder eines anderen, gleichwertigen Legitimationspapieres an und erhält einen
Benutzerausweis.

(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Mediathek.

(3) Bei der Anmeldung verpflichtet sich jeder Benutzer zur Einhaltung der Benutzungsordnung
und erklärt sich einverstanden, dass seine Daten zu Zwecken der internen Verwaltung
elektronisch gespeichert werden.

(4) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können einen eigenen Benutzerausweis
beantragen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist dafür die schriftliche
Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Entsprechende Formulare
sind in der Mediathek erhältlich.

(5) Namens- und Wohnungsänderungen sind der Mediathek unverzüglich mitzuteilen.

(6) Geht der Benutzerausweis verloren, so ist der Mediathek unverzüglich der Verlust
mitzuteilen. Die Haftung liegt beim Inhaber des Benutzerausweises. Die Ausstellung eines
Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.

§ 4 Ausleihe

(1) Die Medienausleihe ist nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises möglich.
Eine Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(2) Die Leihfrist beträgt für Bücher vier Wochen, für alle anderen Medien zwei Wochen.

(3) Die Leihfristen der digitalen Medien in der Online-Bibliothek „BIeNE“ werden öffentlich bekannt gemacht.

(4) Der Präsenzbestand der Mediathek, Zeitungen und die jeweils neueste Ausgabe einer Zeitschrift können nicht ausgeliehen werden.

(5) Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann begrenzt werden.

(6) Die Ausleihe der Medien wird eingeschränkt, nach der Altersfreigabe gemäß dem Jugendschutzgesetz.

(7) Ausgeliehene Medien können auf Wunsch vorbestellt werden. Die Benutzer werden gegen eine Vorbestellgebühr benachrichtigt, sobald das Medium zur Ausleihe bereitsteht.

(8) Die Leihfrist eines Mediums kann vor Ablauf der Frist auf Antrag verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Dies ist auch telefonisch möglich, ohne dass darauf ein Anspruch besteht.

(9) Die Mediathek ist im Einzelfall berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

(10) Bei Medien, die im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs aus einer anderen Bibliothek bestellt werden, gelten die Richtlinien der Leihverkehrsordnung.

(11) Die Mediathek übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Benutzung ihrer Medien entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern oder Geräten entstehen.

§ 5 Behandlung der Medien

(1) Im Interesse aller Besucher der Mediathek sind die entliehenen Medien mit größter Sorgfalt zu behandeln und in ordentlichem Zustand fristgerecht abzugeben. Für verunreinigte, beschädigte, unvollständige oder verlorene Medien hat derjenige, auf dessen Benutzerausweis die Medien ausgeliehen sind, vollständigen Ersatz zu leisten. Dieser beinhaltet auch die anfallenden Kosten für die Wiedereinarbeitung der zu ersetzenden Medien. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen müssen bei der Entleihung gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Bei Kindern und Jugendlichen haftet der gesetzliche Vertreter.

(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Mediathek unverzüglich zu melden.

§ 6 Aufenthalt in der Mediathek

(1) Für die Garderobe und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

(2) Im Interesse aller Besucher der Mediathek wird um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten.

(3) Tiere dürfen nicht in die Mediathek mitgebracht werden.

(4) Rauchen, Essen und Trinken ist in der Mediathek nicht gestattet.
Im Lesecafé können Getränke aus den Getränkeautomaten konsumiert werden.

(5) Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Leitung der Mediathek übt das Hausrecht aus.

§ 7 Gebühren

Die Mediathek erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Internet- und PC-Arbeitsplätze
Die Benutzung der Internet- und PC-Arbeitsplätze wird separat geregelt.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung

Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Anweisungen des Personals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Mediathek ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der Mediathek.
Die Medien sind elektronisch gesichert. Diebstahl wird in jedem Fall zur Anzeige gebracht und hat den Ausschluss von der weiteren Benutzung der Mediathek zur Folge.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.
Benutzungsordung Download: